§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Verein Humane Trennung und Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. - VHTS - Dachverband - in den nachfolgenden Bestimmungen kurz VHTS
genannt.
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Sitz des VHTS ist Berlin.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
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Der VHTS ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Frauen und Männern, die von Trennung und Scheidung betroffen sind. Er bemüht sich um die Verbesserung ihrer rechtlichen und
tatsächlichen Situation und um den Schutz wesentlicher, vom Grundgesetz garantierter Rechte von Kindern und Eltern, um den Schutz vor Willkür und ungerechter Behandlung.
Oberstes Ziel des VHTS ist somit Stärkung der Familien, auch der Nachscheidungsfamilien und der familiären Bindungen in einer Zeit, in der die politische und gesellschaftliche Entwicklung in hohem
Maße familien- und kinderfeindlich wirkt.
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Aufgabe des VHTS ist es, in umfassender Weise Beratung und Hilfe zu leisten, und zwar:
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umfassende juristische Informationen über familienrechtliche, damit zusammenhängende steuerrechtliche, erb- und sozialrechtliche Fragen;
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Hilfe bei der Durchsetzung von Rechten von Kindern und Eltern durch Fachleute;
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familienpsychologische Beratung und praktische Hilfe bei der Regelung der menschlichen Probleme von Trennung und Scheidung, insbesondere bei der Wahrnehmung der gemeinsamen
Verantwortung der Eltern für ihre Kinder;
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umfassende Informationen über wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit Ehescheidungen.
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Der VHTS arbeitet darauf hin, mit Hilfe der Medien in der Gesellschaft rechtliche undsozialwissenschaftliche Informationen zu verbreiten, die geeignet sind, die Leitbilder von
Mitmenschlichkeit, gemeinsamer Elternverantwortung, gegenseitiger Rücksichtnahme im Zusammenhang von Trennung und Scheidung bewußter zu machen.
Der VHTS fördert den Informationsaustausch mit und unter den Berufsgruppen wie Juristen, Ehe- und Scheidungsberatern, Jugendamtsmitarbeitern. Der Verein arbeitet darauf hin, daß insbesondere die
Juristen durch Fortbildung auf dem Gebiet der Familienpsychologie für humane Scheidungen gewonnen werden können. Er tritt für den "Fachanwalt für Familienrecht" ein.
Die Öffentlichkeit, die Betroffenen und die Berufsgruppen sollen dafür gewonnen werden, die Autonomie der Scheidungsfamilien zu respektieren und einvernehmliche Regelungen zu finden. Der Verein
unterstützt alternative Konfliktlösungen wie die Erarbeitung von Scheidungsfolgevereinbarungen in Familienberatungsstellen, die Mediation und das Modell der Scheidung ohne Richter und
Rechtsanwälte.
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Der VHTS fordert gerechte und billige Regeln für den Ausgleich der menschlichen Belange und wirtschaftlichen Interessen zwischen den Familien und der Allgemeinheit sowie unter den
Familienangehörigen. Der Staat darf nur dort eingreifen, wo dies zum Schutze wesentlicher Rechtsgüter unerläßlich ist.
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Der VHTS verfolgt seine Ziele durch:
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Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung von Informationen über die Massenmedien, Herausgabe eigener Vereinsschriften und Abhaltung von Informationsveranstaltungen.
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Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Verbänden und Vereinen, die für eine Humanisierung der Scheidungen, die Förderung der gemeinsamen Elternverantwortung und die Rechte von
Kindern und Eltern auf Entwicklung ihrer Beziehungen eintreten.
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Informationsaustausch mit den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Politikern und Ministerien über die Probleme der Betroffenen. Teilnahme an öffentlichen Anhörungen sowie
Meinungsaustausch mit Ver-waltungs-behörden zugunsten einer humaneren Verwaltungspraxis.
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Hilfe für Mitglieder durch individuelle Beratung und gegenseitige Unterstützung "Betroffene helfen Betroffenen", durch Selbsthilfegruppen und Arbeitskreise.
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Der VHTS ist politisch und konfessionell neutral. Er arbeitet mit allen politischen und gesellschaftlichen Gruppen zusammen mit der Zielrichtung, sie für seine Leitbilder,
insbesondere der humanen Trennung und Scheidung zu gewinnen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der VHTS ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der VHTS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen dient
ausschließlich der Durchsetzung des Vereinszweckes; alle Beiträge und Einnahmen werden nur zur Erreichung dieser Ziele verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des VHTS oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das SOS-Kinderdorf e.V. in München, das es unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche Person sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Institution werden, die den Zweck des VHTS ideell und materiell unterstützen.
Vereine und Verbände, die um Aufnahme ersuchen, müssen folgende Unterlagen beibringen: Nachweis der steuerlichen Gemeinnützigkeit, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitteilung der Zahl der
Einzelmitglieder, Nachweis der Eintragung im Vereinsregister.
Jede Landesvereinigung des VHTS wird mit ihrer Gründung Mitglied des Dachverbandes. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Landesvereinigungen.
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Voraussetzung der Aufnahme sind Unterzeichnung der ausgefüllten Beitrittserklärung, Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitritt zur Mitgliedschaft ablehnen. Diese Befugnis steht dem Vorstand nur zu, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von dem Bewerber die Vereinsziele nicht unterstützt werden. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist durch den Vereinsvorstand nicht zu begründen. Gegen die
ablehnende Entscheidung steht dem Bewerber kein Recht zu, Einspruch einzulegen.
Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des VHTS für sich verbindlich an.
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Die Mitgliedschaft im VHTS endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß.
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Der Austritt muß schriftlich bis zum 30. September erklärt werden. Er wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wurde. Der Beitrag für das laufende
Kalenderjahr ist voll zu entrichten.
Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
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Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn das Mitglied
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mit der Zahlung eines Jahresbeitrages trotz einmaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist;
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grobe Verstöße gegen die Satzung begangen, die Arbeit und/oder das Ansehen des VHTS geschädigt hat;
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Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste reguläre Jahreshauptversammlung
oder eine außerordentliche Hauptversammlung.
Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.
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Wirksam ausgeschlossene Landesvereinigungen des VHTS verlieren das Recht, den Namen "Verein Humane Trennung und Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland e.V. -VHTS-
Landesvereinigung........." zu führen oder einzelne Bestandteile des Vereinsnamens zu verwenden.
§ 5 Beiträge
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Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich (erstmalig ab 2002) 41 EURO. Er ist in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Januar eines jeden Jahres im voraus zu entrichten.
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Die Aufnahmegebühr beträgt (erstmalig ab 2002) 10 EURO.
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Ehegatten oder Partner von Mitgliedern, die ebenfalls dem VHTS beitreten, zahlen nur den halben Jahresbeitrag, aber die volle Aufnahmegebühr.
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Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren erhoben.
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Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
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Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des VHTS
Organe des VHTS sind die Jahreshauptversammlung und der Vereinsvorstand.
§ 7 Jahreshauptversammlung
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Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im 2. Kalenderquartal. Sie beschließt über:
- Genehmigung der Rechenschaftsberichte,
- Entlastung des Vereinsvorstandes,
- Neuwahl des Vereinsvorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Satzungsänderungen,
- Anträge,
- Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag,
- Auflösung des Vereins, soweit ein solcher Antrag vorliegt.
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Wenn es das Interesse des VHTS-Dachverbandes erfordert, kann der Vorstand außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden,
wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder des VHTS-Dachverbandes vorliegt.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Beschluß des Vorstandes oder des Antrages der Mitglieder durch Veröffentlichung im Vereinsorgan bzw. durch
Sonderrundschreiben zu erfolgen.
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Zwischen der Absendung der Einladung und dem Datum der Jahreshauptversammlung müssen 14 Tage liegen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Wahlen und Satzungsänderungen
müssen als selbständige Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.
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Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt ein vom Vereinsvorstand bestimmtes Mitglied. Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches Anträge und
Abstimmungsergebnisse wörtlich, den übrigen Tagungsablauf stichwortartig wiedergeben muß.
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Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Bei Jahreshauptversammlungen, in denen Neuwahlen stattfinden, gilt hierfür die
Unterschrift des geschäftsführenden Vorsitzenden vor der Wahl.
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Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
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Zu Abstimmungen:
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Die einfache Mehrheit genügt grundsätzlich für alle Beschlüsse, auch für Satzungsänderungen.
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eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für einen Beschluß über die Auflösung des Vereins.
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Anträge zur Jahreshauptversammlung werden berücksichtigt, wenn sie in schriftlicher Form sieben (7) Tage vor Versammlungstermin der Vereinsgeschäftsstelle vorliegen.
Über die Behandlung von mündlichen Anträgen entscheidet der Versammlungsleiter.
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Landesvereinigungen des VHTS sowie beigetretene Vereine und Verbände haben je eine Stimme.
§ 8 Vereinsvorstand
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Dem Vereinsvorstand gehören sieben stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar:
- die/der Ehrenpräsident(in)
- die/der Präsident(in)
- die/der geschäftsführende Vorsitzende
- ihr(e)/sein(e) 1. Stellvertreter(in)
- ihr(e)/sein(e) 2. Stellvertreter(in)
- die/der Schatzmeister(in)
- die/der Pressesprecher(in)
- die/der Schriftführer(in).
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Der Präsident, sowie der geschäftsführende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den VHTS allein.
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Der Ehrenpräsident wird auf Lebenszeit von der Jahreshauptversammlung ernannt und erhält den Status der Beitragsbefreiung.
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Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind nur der geschäftsführende Vorsitzende, der Präsident und der Schatzmeister.
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Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1023 EURO bedürfen eines Beschlusses des Vereinsvorstandes. Dieses stellt eine Vertretungsbeschränkung gem. § 64 BGB dar.
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Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
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Dem Vereinsvorstand sollen höchstens zwei Juristen angehören.
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Der geschäftsführende Vorsitzende ist berechtigt, für höchsten zwei unbesetzte Vorstandsposten je ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Übernahme der Geschäfte zu beauftragen.
Der Auftrag ist befristet bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
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Der Vereinsvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden
ausschlaggebend.
Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter denen der geschäftsführende Vorsitzende oder der Präsident sein muß. Eine Beschlußfassung im
schriftlichen Umlauf-Verfahren ist zulässig; in diesem Fall ist jedoch Einstimmigkeit oder zumindest Stimmenthaltung erforderlich.
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Der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte. Zahlungsanweisungen sind vom Schatzmeister, dem Präsidenten oder den geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Alljährlich hat der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vereinsvorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
Im Verhinderungsfall wird der Schatzmeister vom geschäftsführenden Vorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden anderen Mitglied des Vereinsvorstandes vertreten.
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Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden, der den Verein insoweit nach § 30 BGB als besonderer Vertreter vertritt. Er nimmt an den
Vereinsvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind durch eine Dienstanweisung festzulegen.
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Der Vereinsvorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen.
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Dem Vereinsvorstand stehen zwei nicht stimmberechtigte Kassenprüfer zur Seite. Die Kassenprüfer sollen die Buchführung des Vereins mindestens zweimal im Jahr prüfen; über die
Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
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Der Vereinsvorstand kann weitere Beiratsmitglieder für Sonderaufgaben oder für Fachresssorts berufen, wenn dies das Interesse des VHTS erfordert.
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Der Vereinsvorstand und die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Vorstandsmitglied kann nur werden, wer mindestens 18 Monate Mitglied des Dachverbandes ist.
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Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
§ 9 Landesvereinigungen
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Landesvereinigungen, die in ihren Grenzen mit den Grenzen der Bundesländer übereinstimmen müssen, können nach Beschluß des Dachverbandsvorstandes gegründet werden.
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Die Landesvereinigungen sind eigenständige Vereine, die die Dachverbandssatzung und das Grundsatzprogramm übernehmen.
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Die Landesvereinigungen des VHTS erfüllen die Aufgaben und Zwecke des Dachverbands auf Landesebene. Sie bilden somit eine wesentliche Grundlage für die Wirksamkeit des
Dachverbands.
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Die Landesvereinigungen sind in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu führen.
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Der Dachverband repräsentiert den VHTS in seiner Gesamtheit sowie gegenüber den jeweiligen Bundesbehörden und bestimmt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Zu diesem Zwecke kann er
allgemeine Richtlinien erlassen. Das vom Dachverband für die Landesvereinigungen vorgelegte Satzungsmuster ist verbindlich.
Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Dachverbandsvorstandes.
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Die Landesvereinigungen haben von den jährlich aufkommenden Beitragseinnahmen 30 % an den Dachverband zu entrichten. Stichtag ist der 31. Dezember.
§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 11 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen bzw. zu beschließen, ohne daß es der Beschlußfassung oder Bestätigung
durch die Jahreshauptversammlung bedarf, soweit diese Änderungen oder Ergänzungen durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Vereinsregister) oder sonstiger Behörden verlangt werden.
§ 12 Schlußbestimmung
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Die neugefasste Satzung wurde von der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung am 16. Juni 1998 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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Dem Dachverbandsvorstand wird aufgegeben, den VHTS beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Vereinsregistergericht) eintragen zu lassen.